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Aktenzeichen VI 581/20
Datum 21.03.1921
Leitsatz 1. Ist bei der Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs des Militärfiskus wider einen dritten Schädiger aus § 41 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 nachzuprüfen, ob für die von der Militärbehörde dem Verletzten bewilligte Rente die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind? 2. Ist der Rentenanspruch nach § 1 MaunschVersG. auch wegen einer Vermehrung der Bedürfnisse infolge der Dienstbeschädigung gegeben? 3. Reichshaftung nach dem Gesetze vom 22. Mai 1910 und Ausgleichungspflicht.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066080030
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