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Aktenzeichen VII 409/20
Datum 01.04.1921
Leitsatz 1. Steht den Berufsgenossenschaften für Beitragsrückstände das Konkursvorrecht zeitlich unbeschränkt zu oder nur für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners? 2. Bestimmt sich die zeitliche Begrenzung des Vorrechts nach der Entstehung oder der Fälligkeit der Beitragsforderungen? 3. Wann entstehen die Beitragsforderungen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066140070
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