Aktenzeichen VI 94/21
Datum 25.04.1921
Leitsatz 1. Wann beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Sachbeschädigung hinsichtlich desjenigen, durch Klagerweiterung geltend gemachten, Betrags, um welchen die Kosten der Wiederherstellung der Sache infolge der seit der Revolution eingetretenen Preissteigerung sich erhöht haben? 2. Ist Verjährung eingetreten, wenn der Kläger eine bezifferte Geldsumme als den zur Wiederherstellung nach Sachverständigengutachten erforderlichen Betrag eingeklagt hat und nach drei Jahren den Anspruch erhöht, weil der Sachverständige bei seiner Berechnung verschiedene Posten vergessen hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066260143
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