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Aktenzeichen VI 319/20

Datum 23.03.1921

Leitsatz 1. Inwieweit hat das Reichstumultschadengesetz vom 12. Mai 1920 rückwirkende Kraft? 2. Greift die in § 15 Abs. 1 RTG. angeordnete Einschränkung des Ersatzanspruchs auch dann ein, wenn der Anspruch gleichzeitig auf die Vorschriften des preußischen Tumultschadengesetzes vom 11. März 1850 und auf Haftung aus unerlaubter Handlung gestützt wird?1

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066280151

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