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Aktenzeichen I 411/20
Datum 28.05.1921
Leitsatz 1. In welcher Art haftet die Eisenbahn für Frachtgut vor Beginn und nach Beendigung des eigentlichen Transports? 2. Grobes Verschulden der Eisenbahnangestellten bei Verwahrung des Frachtguts.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066380206
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