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Aktenzeichen VI 72/21

Datum 31.05.1921

Leitsatz 1. Wird die Ausschlußfrist des § 5 des Preuß. Tumultschadengesetzes vom 11. März 1850 (PrTG.) durch die Erhebung einer Feststellungsklage auch dann gewahrt, wenn die Feststellungsklage nicht allen Erfordernissen des § 256 ZPO. genügt? 2. Inwieweit sind die Vorschriften des § 1 PrTG. durch § 15 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (RTG.) abgeändert? 3. Zum Begriffe der Zusammenrottung nach § 1 PrTG.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066620339

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