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Aktenzeichen VI 81/21
Datum 31.05.1921
Leitsatz Schließt der Ablauf der im § 5 des Preußischen Tumultschadengesetzes vom 11. März 1850 für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vorgeschriebenen Frist eine spätere Erweiterung des Klagantrags aus?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066700380
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