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Aktenzeichen VI 155/21

Datum 24.10.1921

Leitsatz 1. Kann die Partei den Handelsmäkler, der sich die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten, diese danach aber nicht bezeichnet hat, auf Erfüllung auch dann in Anspruch nehmen, wenn keine Schlußnote ausgestellt und angenommen worden ist? 2. Hat der Handelsmäkler, der dem Käufer nach dem Abschluß des Geschäfts den vorbehaltenen Namen des Verkäufers neunt, damit die andere Partei bezeichnet, wenn diese nicht Verkäufer zu den Bedingungen war, zu denen der Mäkler abgeschlossen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067180068

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