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Aktenzeichen VII 74/21
Datum 28.10.1921
Leitsatz Genügt zur körperlichen Übergabe von beweglichen, in einem verschlossenen Raum aufbewahrten Sachen zwecks Übereignung die Aushändigung eines zu dem Schlosse des Raumes gehörigen und bestimmten Schlüssels auch dann, wenn der Übereigner ohne Wissen und Willen des Erwerbers noch weitere zu dem Schlosse passende Schlüssel besitzt und zurückbehält?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067220100
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