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Aktenzeichen V 504/20

Datum 24.09.1921

Leitsatz Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners gegen den Rechtsnachfolger des Ersterwerbers nach § 11 Abs. 2 AnfG. 1. Kommt es für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 2 auf das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zwischen dem Anfechtungsgegner und dessen Rechtsvorgänger an oder auf das Verhältnis zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner? 2. Muß die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 auf denselben Grund gestützt werden, auf dem die Anfechtung gegen den Ersterwerber beruhte, oder umfaßt Nr. 1 alle Anfechtungsgründe nach § 3, sowohl den nach § 3 Nr. 1 wie auch die nach § 3 Nr. 2 bis 4? 3. Was muß der anfechtende Gläubiger gemäß § 11 Abs. 2 im Falle der Nr. 1 beweisen, a) wenn die Anfechtung auf § 3 Nr. 1, b) wenn sie auf § 3 Nr. 2 gestützt wird? 4. Muß der den Rechtsnachfolger gemäß § 11 in Anspruch nehmende Kläger, dessen Anfechtungsrecht dem Ersterwerber gegenüber bereits rechtskräftig festgestellt ist, gleichwohl noch nachweisen, daß dieses Anfechtungsrecht gegeben war, oder kann er sich jetzt auf die Rechtskraft des Vorprozeßurteils berufen? 5. Will der § 11 Abs. 2 für seine Fälle eine eigene Fristbestimmung geben? 6. Genügt im Falle des § 11 zur Wahrung der im § 12 und in § 3 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen Fristen, daß die Klage gegen den Ersterwerber fristgemäß erhoben ist oder muß auch die Klage gegen den Rechtsnachfolger innerhalb der dem Rechtsvorgänger gegenüber geltenden Fristen erhoben werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067270113

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