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Aktenzeichen VI 153/21
Datum 03.11.1921
Leitsatz 1. Ist gegen die "endgültige Festsetzung" des Übernahmepreises durch die Zentraleinkaufsgesellschaft oder die Reichsfischversorgung G. m. b. H. nach Maßgabe der Verordnung vom 4. April 1916 über die Einfuhr von Salzheringen und der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 5. April 1916 (RGBl. S. 234, 238) der Rechtsweg gegeben? 2. Unter welchen Umständen begründet die Behauptung einer unerlaubten Handlung (§ 826 BGB.), die bei einer öffentlichrechtlichen und dem Rechtswege entzogenen Maßnahme begangen sein soll, eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640672B0131
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