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Aktenzeichen VI 208/21

Datum 28.11.1921

Leitsatz Ist die im Verhältnis von Kranken- und Unfallversicherung geltende Vorschrift des § 1503 Abs. 1 RVO., wonach für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns zu ersetzen sind, nach welchem sich das Krankengeld bestimmt, nach § 1542 Abs. 2 auch gegenüber dem Dritten entsprechend anwendbar, den der Träger der Versicherung gemäß § 1542 Abs. 1 auf Schadensersatz in Anspruch nimmt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067440216

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