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Aktenzeichen IV 617/20

Datum 30.05.1921

Leitsatz 1. Ist das in der Berufungsinstanz gegen eine Partei nach Wegfall ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erlassene Versäumnisurteil an die Partei selbst oder an ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zuzustellen? 2. Hat die Nichtausübung des Rügerechts gemäß § 295 ZPO. dessen Verlust zur Folge, wenn ein Verzichtwille erweislich ausgeschlossen war? 3. Kann auf die Rüge eines wesentlichen Mangels der Zustellung eines Versäumnisurteils verzichtet werden? 4. Sind im Falle des § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO. die Vorschriften der §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO. anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067630334

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