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Aktenzeichen IV 502/19
Datum 06.06.1921
Leitsatz 1. Kann der für die höhere Instanz bestellte Armenanwalt, wenn die Instanz ohne Erlaß einer Kostenentscheidung beendet wird, sofort Erstattung seiner Auslagen aus der Staatskasse verlangen? 2. Darf für den Erstattungsantrag eine Gebühr beansprucht werden? 3. Sind für das Gesuch eine besondere Panschgebühr oder wenigstens besondere Schreibgebühren in Ansatz zu bringen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067640340
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