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Aktenzeichen III 512/21

Datum 10.01.1922

Leitsatz 1. Wird bei einem auf länger als ein Jahr geschlossenen Mietvertrage, der wesentlicher Bestandteil eines Grundstücksveräußerungsvertrags ist, der Mangel der Schriftform durch nachfolgende Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuche geheilt? 2. Findet die Formvorschrift des § 566 BGB. auf einen Vertrag Anwendung, durch welchen der Vermieter für länger als ein Jahr auf die Kündigung verzichtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640676E0381

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