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Aktenzeichen II 344/21

Datum 17.01.1922

Leitsatz 1. Fällt eine Verwechselungsgefahr unter § 16 UWG., wenn die Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen nur die glatte Abwickelung des Geschäftsverkehrs mit der Kundschaft infolge von Verwechselungen erschwert, ohne zu Folgen Anlaß zu geben, wie sie sonst aus unlauterem Wettbewerb hervorgehen? 2. Begründen Verwechselungen von Firmen durch Beamte z. B. der Post, der Registerbehörden, oder Nachlässigkeiten von kaufmännischen oder Bankangestellten die Verwechselungsgefahr des § 16 UWG.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464067700388

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