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Aktenzeichen II 456/21

Datum 17.02.1922

Leitsatz 1. Inwieweit muß der Titel einer Druckschrift neu sein, um als "besondere Bezeichnung" im Sinne des § 16 UWG. zu gelten? 2. Kommen unerhebliche Gesichtspunkte für die Neuheit des Titels oder der Urheberrechtsschutz der Druckschrift für den Schutz des Titels aus § 16 UWG. in Betracht? 3. Wird dadurch, daß jemand ein älteres Werk fortsetzt und durch Wahl entsprechender Titel den Eindruck der Zusammengehörigkeit des Ursprungswerks und der Fortsetzungen hervorruft, ein Recht aus § 16 UWG. begründet, einem anderen zu untersagen, das gleiche zu tun?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640681A0088

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