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Aktenzeichen I 55/21

Datum 18.03.1922

Leitsatz 1. Sind Polen, wenn sie als Kläger auftreten, auf Verlangen des Beklagten verpflichtet, diesem für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Anordnung der Sicherheitsleistung durch Beschluß erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464068360189

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