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Aktenzeichen I 167/21

Datum 22.03.1922

Leitsatz 1. Wird den Erfordernissen des § 61 Binnenschiffahrtsgesetzes genügt, wenn die selbsttätige Verwiegung des ausgelieferten Frachtguts durch Sachverständige beaufsichtigt wird, die nur für die Verwiegung mittels Dezimalwagen amtlich bestellt sind? 2. Müssen bei der nach § 61 BSchG. erfolgenden Gewichtsfeststellung die amtlich bestellten Sachverständigen sich als solche dem Schiffer zu erkennen geben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640683E0209

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