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Aktenzeichen I 110/19
Datum 22.03.1922
Leitsatz 1. Ist der deutsche Ausnahmetarif betr. "Zucker zur Ausfuhr" auf Zuckersendungen anzuwenden, die nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr aus einem Auslandsstaate zur Grenze eines anderen befördert werden und deutsche Bahnen nur bei der Durchfuhr durch das Deutsche Reich benutzen? 2. Beziehen sich die Vergünstigungen des Art. 25 des Deutsch-Niederländischen Handelsvertrags vom 31. Dezember 1851 (GS. 1852 S. 145) auch auf Eisenbahntarife?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640683F0212
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