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Aktenzeichen III 576/21

Datum 04.04.1922

Leitsatz 1. Haftet nach dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1910 und dem preuß. Gesetze vom 1. August 1909 das Reich, der Staat oder ein Gemeindeverband für den durch einen Arbeiter- und Soldatenrat einem Dritten zugefügten Schaden? 2. Inwieweit begründet die Unterlassung ausreichender Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Revolutionszeit ein Verschulden der Arbeiter- und Soldatenräte und ihrer Organe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640684E0257

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