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Aktenzeichen Vb 2/22

Datum 17.06.1922

Leitsatz Genügt nach § 48 GBO., wenn ein Recht für Eheleute, die in einer der im BGB. geregelten Arten der ehelichen Gütergemeinschaft leben, gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Angabe, daß sie "in ehelicher Gütergemeinschaft leben" oder daß die Eintragung "für das Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft" erfolgen soll, oder ist die Bezeichnung der speziellen Gütergemeinschaftsart -- allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts-, Fahrnisgemeinschaft -- erforderlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640690E0053

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