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Aktenzeichen V 1/22
Datum 24.06.1922
Leitsatz 1. Ist, wenn ein Veräußerungsverbot gemäß § 6 des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 im Grundbuch eingetragen ist, die Eintragung einer Zwangshypothek vom Grundbuchamt nur vorzunehmen, wenn ihm zuvor die Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde nachgewiesen wird? 2. Betrifft § 136 BGB. nur solche gerichtliche und behördliche Veräußerungsverbote, die den Schutz bestimmter Personen bezwecken?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069150071
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