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Aktenzeichen VI 788/21
Datum 26.06.1922
Leitsatz 1. Kann der Eigentümer einer gestohlenen Sache, die von einem gutgläubigen Erwerber weiterveräußert und nicht mehr zu erlangen ist, gegen diesen einen Herausgabeanspruch bezüglich des Erlöses auf § 281 BGB. stützen? 2. Kann es dafür von Bedeutung sein, wenn die Weiterveräußerung gegen das Verbot des Kettenhandels oder gegen kriegswirtschaftliche Verbotsvorschriften verstieß? 3. Was ist in § 992 BGB. unter "strafbarer Handlung" zu verstehen? 4. Zur Auslegung des § 687 Abs. 1 BGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069180084
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