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Aktenzeichen VI 772/21
Datum 27.04.1922
Leitsatz Über die Anforderungen, denen der Bescheid des Gemeindevorstands im Falle des § 5 des preußischen Tumultschadengesetzes vom 11. März 1850 genügen muß, um die dort für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung vorgesehene Ausschlußfrist von vier Wochen in Lauf zu setzen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069190092
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