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Aktenzeichen VI 678/21

Datum 12.04.1922

Leitsatz 1. Zum Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges bei Tumultschäden. 2. Wann liegt ein mittelbarer Schaden im Sinne des § 15 des Reichstumultschadengesetzes vor? 3. Sind die großen Fensterscheiben einer Möbelhandlung als Luxusgegenstände nach demselben Gesetze zu betrachten? 4. Zum Begriffe des Mitverschuldens des Geschädigten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640691F0115

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