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Aktenzeichen VI 734/21
Datum 24.03.1922
Leitsatz 1. Bedarf es nach dem preußischen Tumultschadengesetz der erneuten Anmeldung eines Tumultschadens, wenn sich nachträglich herausstellt, daß nicht gänzlicher Verlust, sondern nur Beschädigung einer Sache vorliegt? 2. Wie muß der Bescheid des Gemeindevorstandes beschaffen sein, um die Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs in Lauf zu setzen? 3. Zum Begriff der Zusammenrottung.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069200120
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