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Aktenzeichen VI 675/21

Datum 29.05.1922

Leitsatz Wann endet die im § 5 des Preuß. Tumultschadengesetzes (PTG.) vom 11. März 1850 für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung vorgesehene Ausschlußfrist von vier Wochen, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069210123

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