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Aktenzeichen VI 669/21

Datum 15.06.1922

Leitsatz 1. Tumultschaden nach dem preußischen und nach dem Reichstumultschadengesetz. 2. Zum Begriff des Luxusschadens nach § 15 des Reichstumultschadengesetzes. 3. Wann ist ein mittelbarer Schaden im Sinne des letzteren Gesetzes gegeben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069290147

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