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Aktenzeichen VI 59/22
Datum 02.10.1922
Leitsatz Wird einem Reichspostbeamten, der einen Betriebsunfall erlitten hat und deswegen auf Grund des Reichsunfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 Pension erhält, durch § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes ein Anspruch auf Ersatz seines weitergehenden Schadens gegen eine andere Betriebsverwaltung des Reiches als Urheberin des Unfalls schlechthin oder nur dann versagt, wenn sich der Anspruch auf § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes gründet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640693D0212
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