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Aktenzeichen III 674/21

Datum 12.07.1922

Leitsatz 1. Zur Anwendung des § 149 BGB. 2. Übernimmt derjenige, der beim Telegraphenamt die Übermittlung der für ihn eingehenden Depeschen durch den Fernsprecher beantragt hat, dadurch den Absendern von Depeschen gegenüber die Gefahr des nicht rechtzeitigen Zusprechens? 3. Rechtliche Bedeutung des amtlichen Zuspruchsvermerkes auf der Ankunftsdepesche. Folgen der Nichtaufbewahrung der Ankunftsdepesche für die Beweislast.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640694A0255

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