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Aktenzeichen III 26/22
Datum 03.11.1922
Leitsatz Ist der Demobilmachungskommissar nach § 28 der Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern usw. vom 12. Februar 1920 berechtigt, den Schiedsspruch in einer Gesamtstreitigkeit für verbindlich zu erklären, und zwar auch dann, wenn der Schlichtungsausschuß die Einigungsverhandlungen von Amts wegen eingeleitet hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464069640331
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