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Aktenzeichen VI 676/21

Datum 11.12.1922

Leitsatz Liegt nach § 3 preuß. Tumultschadengesetzes die Entschädigungspflicht der Gemeinde, auf deren Gebiete die Ansammlung oder von deren Bezirk aus der Überfall stattgehabt hat, nur dann ob, wenn die Gemeinde des Tatorts nach § 2 haftungsfrei ist oder können beide Gemeinden gesamtschuldnerisch haften?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A0F0052

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