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Aktenzeichen VII 13/22

Datum 15.12.1922

Leitsatz 1. Kann, nachdem eine Kommanditgesellschaft infolge des Todes ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters in den Stand der Auflösung getreten ist, die Abwicklungsgesellschaft, bestehend aus den Erben des verstorbenen Komplementars und den Kommanditisten, durch Aufnahme eines Dritten als neuen Komplementars die alte Kommanditgesellschaft wiederherstellen? 2. Welche Wirkung hat solche Wiederherstellung bei gleichzeitiger Änderung der Gesellschaftsfirma durch Einfügung des Namens des neuen statt des verstorbenen Komplementars für die grundbuchmäßige Behandlung der Grundstücke der Kommanditgesellschaft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A130063

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