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Aktenzeichen I 120/22

Datum 20.12.1922

Leitsatz Ist § 90 der Eisenbahnverkehrsordnung dadurch gegenstandslos geworden, daß die Bekanntmachung des Reichseisenbahnamts vom 10. August 1914 (RGBl. S. 368) die Lieferfristen des § 75 außer Kraft gesetzt hat? Wird die Eisenbahn von der Entschädigungspflicht dadurch frei, daß sie das als verloren geltende Gut vor der Zahlung der Entschädigung wiederauffindet und dem Empfangsberechtigten anbietet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A1C0101

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