Aktenzeichen VII 85/22
Datum 09.01.1923
Leitsatz 1. Bedarf es der förmlichen Zustellung des eine Geschäftsaufsicht aufhebenden Beschlusses, um die Geschäftsaufsicht wirksam zu beendigen? 2. Ist die Anfechtung von Rechtsgeschäften des unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Aufsichtsperson dem Rechtsgeschäfte ihre Zustimmung erteilt hatte? Ist in einem solchen Falle die Beweislast anders zu beurteilen, als sie in § 31 Nr. 2 KO. geregelt ist? 3. Welcher Zeitpunkt ist für die Wertersatzberechnung maßgebend, wenn das anfechtbar veräußerte Grundstück inzwischen weiterveräußert worden ist? Ist der wirkliche Wert, den das Grundstück im maßgebenden Zeitpunkt hat, der Wertersatzberechnung zugrunde zu legen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A2A0163
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