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Aktenzeichen VII 136/22

Datum 26.01.1923

Leitsatz 1. Sind selbständige Apothekengerechtigkeiten auch dann den unbeweglichen Sachen gleichzuachten, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind? 2. Unterliegen Kaufverträge über nicht im Grundbuch eingetragene selbständige Apothekengerechtigkeiten dem Veräußerungsstempel der TarSt. 32 Abs. 1c oder dem Abtretungsstempel der TarSt. 2 des preußischen Landesstempelgesetzes?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A3B0223

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