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Aktenzeichen III 753/22
Datum 30.01.1923
Leitsatz 1. Inwieweit unterliegt eine gemäß § 87 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 erlassene Entscheidung des Schlichtungsausschusses der richterlichen Nachprüfung? 2. Ist eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der Arbeiter- oder Angestelltenrat den Einspruch des Arbeitnehmers für begründet erachtet hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A400238
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