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Aktenzeichen I 808/22
Datum 07.02.1923
Leitsatz 1. Hat die Verordnung vom 13. Juni 1919 betr. die Nothafenladungen deutscher Schiffe (RGBl. S. 511) die Richtigkeit der vorher über die Ladungen geschlossenen Kaufgeschäfte herbeigeführt? 2. Wer ist im Sinne des § 3 der Ausführungsbestimmungen zur Nothafenverordnung (RGBl. 1919 S. 513) als die Person anzusehen, die die Gefahr des Verlustes der Ladung trägt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A4B0278
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