Aktenzeichen V 472/22
Datum 24.02.1923
Leitsatz 1. Bedarf auch dann, wenn das Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens gemäß § 4 Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 begründet ist und ausgeübt wird, der Kaufvertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten noch der Genehmigung der zuständigen Behörde in Gemäßheit der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918? 2. Tritt die in § 8 RSiedlG. in Verbindung mit § 510 Abs. 1 BGB. begründete Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags erst mit dessen Genehmigung nach Maßgabe der Bek. vom 15. März 1918 ein? 3. Muß die Mitteilung von dem Vertragsinhalt an den Vorkaufsberechtigten, um die in § 7 Abs. 1 RSiedlG. bestimmte Frist in Lauf zu setzen, auch die Angabe enthalten, daß der Vertrag mit dem Dritten gemäß der Bek. vom 15. März 1918 genehmigt sei?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406A590320
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