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Aktenzeichen I 441/22

Datum 16.05.1923

Leitsatz 1. Kann noch auf Leistung erkannt werden, wenn ihre Unmöglichkeit zur Zeit der Urteilsfällung feststeht? 2. Kann sich der Schuldner gegenüber der Klage aus § 283 BGB. auf eine vor Erlaß des Leistungsurteils eingetretene, von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit berufen, oder ist er gemäß § 767 ZPO. mit diesem Einwand ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B050015

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