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Aktenzeichen III 746/22

Datum 08.06.1923

Leitsatz 1. Zum Begriff der durch den Krieg verursachten Personenschäden im Sinne des Personenschädengesetzes vom 15. Juli 1922. 2. Wird durch die Vorschriften der § 18 des vorbezeichneten Gesetzes in Verbindung mit denen des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Reich auf Grund des Art. 131 der Reichsverfassung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 1 des Reichstumultschadensgesetzes vom 12. Mai 1920 vorliegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B130059

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