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Aktenzeichen III 641/22

Datum 12.06.1923

Leitsatz Ist ein Beamter (Richter), der auf seinen Antrag im Laufe eines Kalendervierteljahrs aus dem Dienste ausscheidet, verpflichtet, von seinem am Vierteljahrsbeginn empfangenen Gehalt den Teil zurückzuzahlen, der auf die Zeit nach seinem Ausscheiden entfällt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B340189

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