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Aktenzeichen VI 796/22
Datum 15.10.1923
Leitsatz Sind durch den Ersatzanspruch, der den Gemeinden durch § 15 Abs. 2 des Reichstumultschadengesetzes vom 12. Mai 1920 gegen Reich und Land gewährt ist, die weitergehenden Ansprüche beseitigt, die ihnen nach älterem Rechte gegen den Staat zustanden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B4A0255
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