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Aktenzeichen I 831/22

Datum 20.06.1923

Leitsatz 1. Wann vollzieht sich der Eigentumsübergang an Kuxen, die zum Zwecke der Sicherheitsleistung durch Blankoabtretung übertragen werden, und auf welche Weise kann sich der Gläubiger aus den ihm zur Sicherheit übereigneten Kuxen befriedigen? 2. Welche Rechtsfolgen hat eine vom Gläubiger ohne Beobachtung der notwendigen Förmlichkeiten bewirkte Veräußerung der Kuxe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B600334

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