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Aktenzeichen VI 1324/22

Datum 09.07.1923

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen ist nach § 633 Abs. 2 BGB. der Besteller darauf beschränkt, statt Neuherstellung eines mangelfreien Werkes die Beseitigung des Mangels zu verlangen? 2. Was ist in § 640 BGB. unter Abnahme des Werkes zu verstehen? 3. Ist der Anspruch auf Beseitigung des Mangels gegenüber dem auf Neuherstellung im Sinne der §§ 527, 268, 529 Abs. 2 ZPO. als ein rechtlich anders gearteter Anspruch oder als eine bloße Beschränkung des Klaganspruchs anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B620339

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