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Aktenzeichen V 390/20

Datum 19.12.1923

Leitsatz 1. Ist mit dem Erlöschen der deutschen Gerichtsbarkeit über die im Versailler Vertrag an Polen oder an die Freie Stadt Danzig abgetretenen Gebiete auch die Spruchbefugnis der höheren Instanzen in den bei ihnen anhängigen Sachen ohne weiteres untergegangen? 2. Ist der preußische Staat noch passiv legitimiert in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus früheren Stromregulierungsarbeiten in Gebieten, die durch den Versailler Vertrag an Polen gefallen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406B6A0382

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