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Aktenzeichen II 310/22

Datum 04.05.1923

Leitsatz 1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der Verurteilung zum Schadensersatz wegen wissentlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Zeichenrechts oder des Ausstattungsschutzes der Ersatzpflichtige Auskunft über den Gewinn zu erteilen, den er durch seine Zuwiderhandlung gemacht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406C010001

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