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Aktenzeichen II 898/22

Datum 30.10.1923

Leitsatz 1. Kann das Mitglied eines als G. m.b.H. gegründeten Kartells die im Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung, seine Produktion zur Verwertung im gemeinsamen Interesse an die G. m.b.H. abzuliefern, kündigen? 2. Findet § 17 KO. Anwendung, wenn das Mitglied in Konkurs gerät? 3. In welchem Umfange wird der Außenseiter, der durch Rechtsnachfolge, insbesondere durch Fusion, an die Stelle eines Gesellschafters tritt, zur kartellmäßigen Lieferung verpflichtet? 4. Ist das Mitglied, das vertragswidrig von ihm gewonnene Erzeugnisse nicht an die Gesellschaft abliefert, dieser zur Auskunft verpflichtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406C050020

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