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Aktenzeichen III 259/23
Datum 22.02.1924
Leitsatz 1. Kann ein Geisteskranker, der als Pflegling einer Irrenanstalt mit seiner Wärterin Geschlechtsverkehr gepflogen hat und als Erzeuger ihres außerehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhaltsgeldern verurteilt ist, von dem Eigentümer der Anstalt Schadensersatz verlangen? 2. Mitwirkendes Verschulden eines Geisteskranken nach § 254 BGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746406C190086
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